Kreisjugendfeuerwehrzeltlager

Zeltlagerordnung für die Kreisjugendfeuerwehrzeltlager der Kreisjugendfeuerwehr Limburg-Weilburg im Kreisfeuerwehrverband Limburg-Weilburg e.V.

§1 Bei Anreise ist sich bei der Lagerleitung anzumelden. Der Lagerausweis muss persönlich entgegengenommen werden. Dieser ist ständig von jedem Teilnehmer zu tragen.
§2 Die Lagerleitung und Nachtwache wird namentlich benannt und diese Liste wird ausgehangen.
§3 Verantwortlich für jede einzelne Jugendfeuerwehr ist der/die Jugendfeuerwehrwart/in bzw. der/die Betreuer/in.
§4 Verletzte Personen sind beim Sanitätsdienst unverzüglich zu melden.
§5 Jeder Teilnehmer hat witterungsangepasste Kleidung (Sonnenschutz, Regenbekleidung etc.) zu tragen.
§6 Jeder Teilnehmer bringt sein Essgeschirr (Tasse, Teller, Löffel, Gabel, Messer, kein Einweggeschirr) selbst mit.
§7 Jede/r Jugendfeuerwehrwart/in achtet darauf, dass keine Waffen und Feuerwerkskörper mitgebracht werden.
§8 Während des gesamten Zeltlagers herrscht striktes Alkoholverbot. Einzige Ausnahme ist der mäßige Alkoholkonsum im Bewirtschaftungszelt unter Beachtung des Jugendschutzgesetzes. Bei Nichteinhaltung ist mit Konsequenzen zu rechnen, der Wehrführer und der Leiter der Feuerwehr werden benachrichtigt, zu jeder Zeit!
§9 Die Nachtruhe ist von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr einzuhalten mit Ausnahme von „Showtime“.
§10 Auf persönliche Gegenstände ist selbst zu achten. Gefundene Gegenstände sind bei der Lagerleitung abzugeben.
§11 Bei Verlust des Lagerausweises werden dem Teilnehmer die Kosten für einen neuen Ausweis in Rechnung gestellt. Der Betrag ist unverzüglich in bar zu bezahlen.
§12 Das Zeltplatzgelände sowie die Duschen und Toiletten sind sauber zu halten.
§13 Bei der Abreise ist der eigene Zeltplatzbereich ordentlich zu verlassen und der Müll in die dafür vorgesehenen Container zu entsorgen.
§14 Besucher müssen um 24:00 Uhr das Zeltplatzgelände verlassen haben mit Ausnahme von „Showtime“. Die Jugendfeuerwehrwarte/innen sind für die Besucher ihrer Jugendfeuerwehr verantwortlich. Die Lagerordnung gilt auch für Besucher.
§15 Die Hauptmahlzeiten sind im Bewirtschaftungszelt einzunehmen. Die Essensreste sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
§16 Unangemeldet darf der Lagerplatz nicht verlassen werden. Absprache mit dem/der Jugendfeuerwehrwart/in oder Betreuer/in ist erforderlich.
§17 Beschädigungen an Zelten, Lagereinrichtungen, Duschen und Sanitäranlagen sind der Lagerleitung unverzüglich anzuzeigen.
§18 Das Mitbringen von Haustieren ist auf dem Zeltplatzgelände nicht gestattet.
§19 Offenes Feuer außerhalb der offiziellen Lagerfeuerstelle ist verboten. Es sei denn, das Grillen wird bei der Lagerleitung angemeldet und es ist eine Löschdecke (nach DIN) vorhanden.
§20 Das Abstellen von Fahrzeugen bzw. das Befahren des Lagerplatzes ist verboten. Beschädigungen, die durch das Befahren entstehen, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Fahrzeuge sind nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen zu parken. Für Beschädigungen jeglicher Art an Fahrzeugen wird keine Haftung seitens des Kreisfeuerwehrverbandes Limburg-Weilburg e.V. und des Ausrichters übernommen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
§21 Die Absperrungen des Zeltplatzgeländes dürfen nicht überquert werden, die Hausordnungen in Schwimmbädern, Sporthallen und Dorfgemeinschaftshäusern sowie Sportplatzordnungen und Hallenordnungen sind einzuhalten.
§22 Jedes Zelt ist stromlos zu halten, es dürfen auch keine Stromaggregate benutzt werden. Ausgenommen sind Wirtschaftsbetrieb, Sanitätsdienst, Lagerleitung, Workshops und medizinisch notwendige Geräte, wobei der Stromverbrauch auf das
Nötigste zu reduzieren ist.
§23 Es dürfen ausschließlich Radios/CD-Player etc. in den eigenen Zelten genutzt werden, die mit handelsüblichen Batterien (keine Fahrzeugbatterien) betrieben werden. Hierbei ist auf eine angemessene Lautstärke zu achten. Die Nachtruhe ist einzuhalten.
§24 Der Bewirtschaftungsbetrieb ist mit Ausnahme von „Showtime“ ab 24:00 Uhr einzustellen.
§25 Das Lagerfeuer ist ständig am Brennen zu halten. Für das Nachlegen des Holzes ist ausschließlich von 23:30 Uhr bis 06:00 Uhr die Nachtwache zuständig.
§26 Bei Nichteinhaltung der Lagerordnung ist mit Konsequenzen zu rechnen, die bis zum Ausschluss der Jugendfeuerwehr aus dem Zeltlager führen können. Die Lagerordnung ist Bestandteil der Anmeldung zum Kreisjugendfeuerwehrzeltlager und jede/r Teilnehmer/in ist verpflichtet, diese einzuhalten. Dies gilt auch für den Ausrichter des Zeltlagers. Die Kreisjugendfeuerwehrleitung ist verpflichtet, die Lagerordnung sowie das Jugendschutzgesetz öffentlich auszuhängen.
§27 Die Lagerordnung gilt auch für andere Jugendgruppen und deren Leiter/innen. Jedes Mitglied der jeweiligen Jugendgruppen ist über diese Lagerordnung zu informieren.

 

Für ein vernünftiges Verhalten bedanken sich die Lagerteilnehmer/Lagerteilnehmerinnen und die Kreisjugendfeuerwehrleitung sowie der Ausrichter.

Jede teilnehmende Jugendfeuerwehr verpflichtet sich, die Lagerordnung einzuhalten. Diese Lagerordnung ist Bestandteil der Anmeldung zum Kreisjugendfeuerwehrzeltlager. Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr ist über diese Lagerordnung zu informieren.